LSt-Protokoll 1999, BMF 07 0101/30-IV/7/99 v. 30.07.1999
1. Steuerliche Behandlung von Pflichtbeiträgen nichtselbständiger Ärzte im Zeitpunkt der Einbehaltung durch den Arbeitgeber
Gemäß § 62 Z 3 EStG sind Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz iSd § 67 EStG zu versteuern sind, vor Anwendung des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn abzuziehen. Gemäß § 62 Z 4 EStG sind vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge iSd § 16 Abs 1 Z 4 EStG, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz iSd § 67 EStG zu versteuern sind, ebenfalls vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifes abzuziehen.