LSt-Protokoll 1999, BMF 07 0101/30-IV/7/99 v. 30.07.1999
Gemäß § 85 Abs 1 Ktn. Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (L-VBG) ist einem unkündbar gestellten Vertragsbediensteten, sofern er auf 25% der ihm gesetzlich gebührenden Abfertigung verzichtet, eine Zusatzpension zu gewähren. In § 85 Abs 2 Ktn. L-VBG wird normiert, dass die Verzichtserklärung binnen 3 Monaten nach Ende des Dienstverhältnisses beim Arbeitgeber einlangen muss.