( EStG § 18 Abs 1 Z 1, § 20 Abs 1 Z 4 ) Im Falle der Veräußerung von Wirtschaftsgütern (Betriebsveräußerung) gegen Rentenzahlung kann nur entweder von einer erst bei Üb erschreitung des Werkes des Wirtschaftsgutes einkommensteuerpflichtigen bzw. als Sonderausgaben abzugsfähigen Gegenleistungsrente oder von einer nicht abzugsfähigen und zumindest teilweise schenkungssteuerpflichtigen Unterhaltsrente ausgegangen werden.
VwGH 98/14/0045 v. 26.01.1999