Sanierungsgewinne sind ab 1998 wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO ist eine Abstandnahme von der Festsetzung der Abgabe möglich. Die BMF-Erlässe über die Möglichkeit der sanierungsbedingten Abstandnahme von der Festsetzung der Einkommensteuer können für den Abgabepflichtigen keine Rechte und Pflichten begründen.
VwGH 28.01.2003, 02/14/0139