BMF 23.03.2000, 07 0101/10-IV/7/00
( § 67 Abs 3 EStG ) Aus der Formulierung in RZ 1070 LStR 1999 sowie der dort zitierten Judikatur (VwGH 7. 2. 1990, 89/13/0033, ARD 4168/7/90) geht eindeutig hervor, dass bei einer „Änderungskündigung“ das bisherige Dienstverhältnis formal beendet werden muss. Die formale Beendigung bedeutet eine Beendigung mit allen Konsequenzen: