( § 68 EStG ) Die Entlohnung eines Lehrers in Form der Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 Gehaltsgesetz (GehG) erfüllt das für die Überstundenbegünstigung notwendige Erfordernis eines feststehenden Überstundenzuschlages iSd § 68 Abs 1 EStG 1988 nicht und die im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) vorgesehene Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden entspricht nicht der Normalarbeitszeit iSd § 68 EStG.
VwGH 24.11.1999, 99/13/0029