§ 3 Abs 1 Z 8 EStG und § 3 Abs 1 Z 9 EStG
Mehrmalige kurzfristige (wochenweise) Auslandseinsätze eines Wirtschaftspolizisten bedeuten noch nicht, dass sein Dienstort als Angehöriger der Bundespolizeidirektion Wien ins Ausland (hier: Liechtenstein) verlagert worden und er damit in Bezug auf dieses Dienstverhältnis als Auslandsbeamter mit den Rechtsfolgen des § 3 Abs 1 Z 8 EStG und § 3 Abs 1 Z 9 EStG anzusehen wäre.