Bringt der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer vor, dass die Steuernachforderung nur auf Formfehler zurückzuführen ist bzw die Tilgung von Lieferantenschulden zur Vermeidung strafrechtlicher Folgen erforderlich war, hat sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen.
Sachverhalt