( § 1151 ABGB ) Die Bindung eines Sprachlehrers an einen vorgegebenen Unterrichtsstoff ist kein Indiz für persönliche Abhängigkeit. Kann er selbst bestimmen, ob und welche Kurse er abhält, kann er sich weiters frei vertreten lassen und unterliegt er keiner laufenden Kontrolle, ist von einem freien Dienstverhältnis auszugehen.
OLG Wien 24.03. 2000, 9 Ra 292/99y, Revision unzulässig