( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 EStG ) Wird in der Ausschreibung eines Sprachkurses keine berufsspezifische Ausbildung zugesagt, geht die berufsspezifische Fortbildung auch nicht aus dem Kurszeugnis hervor und wird in diesem Kurs während der Hälfte der Unterrichtszeit infolge eines inhomogenen Teilnehmerkreises allgemeines Sprachwissen vermittelt, sind Kurs- und Reisekosten auch dann nicht abzugsfähig, wenn an dem Kurs mehrere Berufskollegen des Abgabepflichtigen teilgenommen haben.