( § 3 BPGG, § 15, § 20 Tir. PGG ) Mit der verfassungsrechtlichen „Kompetenz“ des Bundes hinsichtlich des in einer Bescheidbegründung beschriebenen Personenkreises, der vom BPGG nur „bedingt“ erfasst ist, und dem behaupteten Fehlen einer diesbezüglichen „Landeszuständigkeit“ und eines „Spielraumes“ für „landesgesetzliche Pflegegeldregelungen“ hinsichtlich solcher Personen lässt sich nicht begründen, dass die Tiroler Landesregierung nicht iSd § 15 Tiroler Pflegegeldgesetz (Tir. PGG) - wonach die Vollziehung dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Landesregierung obliegt - zur Entscheidung darüber, ob einer solchen Person der behauptete Anspruch auf Pflegegeld nach dem Tir. PGG zustehe, zuständig sei. Aus einer angenommenen mangelnden Kompetenz des Landes Tirol zur gesetzlichen Einräumung eines Pflegegeldanspruchs im Tir. PGG ergibt sich nicht auch die Unzuständigkeit der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde zur Entscheidung darüber, ob der Anspruch besteht. VwGH 31.05.2000, 97/08/0403. (Bescheid aufgehoben)