( EStG § 4 Abs 4 Z 5 lit e ) Einem Verein, dessen Tätigkeit der dokumentarischen Aufbereitung des monastischen Lebens einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft dient, kommt noch nicht die Stellung eines begünstigten Spendenempfängers zu, wenn er den Einsatz wissenschaftlicher Methoden in einer qualifizierten Form nicht nachweisen kann.
VwGH 97/13/0191 v. 26.05.1999