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Spenden für gemeinnützige Zwecke

Lohnstuer und AbgabenARD 4787/34/96 Heft 4787 v. 25.10.1996

(EStG § 20 Abs 1 Z 4) Werbewirksame Spenden für eine gemeinnützige Einrichtung sind nicht abzugsfähig.

BMF v. 13.10.1996

Freiwillige Zuwendungen (Spenden) sind gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 bzw. § 12 Abs 1 Z 5 KStG 1988 von einer Berücksichtigung als Betriebsausgaben ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Abzugsverbot besteht in begrenztem Ausmaß für Spenden an jene Institutionen bzw. Einrichtungen, die in § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG erschöpfend aufgezählt sind.

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