(EStG § 16 Abs 1 Z 6 lit c) Umwege eines Pendlers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus verkehrstechnischen Gründen zur Vermeidung von Staus, Lärm und Abgasen im Wohngebiet können bei Bemessung des Pendlerpauschales auch dann Berücksichtigung finden, wenn dem Pendler eine kürzere Fahrtstrecke zugemutet werden könnte.
VwGH 96/14/0002, 0003 v. 16.07.1996