Im Folgenden soll geprüft werden, ob und wieweit Anteilsinhaber nach einer Schwesternverschmelzung oder einer entflechtenden Schwesternabspaltung zur Aufnahme Spekulationstatbestände i.S.d. § 30 EStG 1988 bzw. Veräußerungstatbestände i.S.d. § 31 EStG 1988 verwirklichen.