Die Haftung der „übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften“ nach § 15 Abs. 1 SpaltG für Forderungen aus vor dem Tag der Eintragung der Spaltung begründeten Dauerschuldverhältnissen ist analog §§ 26, 159 HGB auf fünf Jahre zeitlich begrenzt.
OGH 26.08.2003, 5 Ob 182/03f