( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Trotz bestehender Pensionsberechtigung können durch die mit einer Kündigung verbundenen Einkommenseinbußen wesentliche, Sozialwidrigkeit bewirkende Interessen des Arbeitnehmers berührt werden, wenn er zwar die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllt, aber noch nicht den höchstmöglichen Prozentsatz aus der Alterspension erreicht hat.