( ASVG § 49 Abs 3 Z 2 ) Bei Ziviltechnikern stellt die Bauzulage in der Regel sozialversicherungspflichtig es Entgelt dar.
§ 21 und § 22 KV f. Angestellte bei Ziviltechnikern sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Erschwernis- bzw. Bauzulage vor. Das ASVG normiert, dass Schmutzzulage n, soweit diese nicht dem EStG unterliegen, von der Sozialversicherungspflicht befreit sind (vgl. auch ARD 4844/21/97).