( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Der Wegfall des Auftrages eines Beschäftigerbetriebes allein stellt bei Arbeitskräfteüberlassung für den überlassenden Arbeitgeber noch keinen in den Betriebsverhältnissen gelegenen Kündigungsgrund dar, der eine sozialwidrige Kündigung rechtfertigen könnte.
OGH 9 Ob A 233/98z v. 07.10.1998