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Sowieso-Kosten

RechtsprechungZivilrechtbbl 2001/139bbl 2001, 197 Heft 5 v. 15.10.2001

§ 1168a ABGB; ÖNorm B 2236-1 Pkt 2.3.1.2

Hat der Auftraggeber von vorneherein - wenn auch allenfalls über Warnung durch den Werkunternehmer - für die Errichtung einer Dampfsperre zu sorgen, so erscheint es recht und billig, ihn auch bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Mängelbehebung die betreffenden Kosten tragen zu lassen („Sowieso-Kosten“).

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