( AVG § 71 ) Versäumt ein Parteienvertreter eine Frist deswegen, weil die von ihm rechtzeitig unterfertigte, vollständig an die sonst verlässliche Sekretärin zur Postaufgabe übertragene Eingabe von dieser nicht abgefertigt wurde, ist die Wiedereinsetzung zulässig.
VwGH 95/08/0308 (früher 95/11/0231) v. 28.11.1995