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Sorgfaltspflicht bei Postabfertigung

BetriebswichtigesARD 4805/48/97 Heft 4805 v. 8.1.1997

( AVG § 71 ) Versäumt ein Parteienvertreter eine Frist deswegen, weil die von ihm rechtzeitig unterfertigte, vollständig an die sonst verlässliche Sekretärin zur Postaufgabe übertragene Eingabe von dieser nicht abgefertigt wurde, ist die Wiedereinsetzung zulässig.

VwGH 95/08/0308 (früher 95/11/0231) v. 28.11.1995

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