( EStG § 76 ) Dass ab 1. 1. 1997 ausländische Arbeitgeber am Ort der inländischen Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen haben (siehe ARD 4729/13/96), betrifft nicht jene Fälle, in denen ausländische Unternehmen im Inland Tochtergesellschaften unterhalten, die ihrerseits inländische Arbeitgeber sind; diese waren nämlich bereits bisher zur inländischen Lohnkontoführung verpflichtet. Die Verpflichtung zur inländischen Lohnkontoführung bedeutet, dass die gesamte Lohnverrechnung in Österreich durchzuführen ist. BMF v. 21.10.1996. (SWI 1996/515, Heft 12)