( § 39 Abs 1 Z 2 AlVG ) Auf die Betreuung weiterer Kinder kann ein Anspruch auf Sondernotstandshilfe bei Arbeitslosigkeit und Unterbringungsmöglichkeit des Kindes, für das Karenzurlaubsgeld bezogen worden ist, nicht gestützt werden.
VwGH 23.02.2000, 97/08/0420