( Art 41 Abs 1 Kooperationsabkommen EWR-Marokko ) Der Begriff „Familienangehöriger“ eines marokkanischen Dienstnehmers iSd Art 41 Abs 1 des am 27. 4. 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko erstreckt sich auf die Verwandten in aufsteigender Linie des Wanderarbeitnehmers und seines Ehepartners, die mit dem Dienstnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zusammenleben. EuGH 11.11.1999, Rs. C-179/98 , Fall Mesbah.