(ABGB § 1416) Liegt kein einheitliches Rechtsgeschäft vor, kann der Mieter einer EDV-Anlage, der mit einem anderen Unternehmer einen Vertrag über die Bereitstellung von "Anwenderprogrammen" geschlossen hat, wegen Mängeln an diesen Programmen vom Vermieter der EDV-Anlage keine Minderung des Mietzinses verlangen.
OGH 3 Ob 2004/96v v. 29.05.1996