(Slbg. SHG § 9) Ist ein Student trotz bestehender Arbeitsfähigkeit zufolge Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft durch das Studium schon grundsätzlich nicht bereit, seine Arbeitskaft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, hat er keinen Anspruch auf Sozialhilfe. VwGH 94/08/0130 v. 26.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)