(Tir. SHG § 1 Abs. 3) Bei einer 30-jährigen Prostituierten kann von einem durchschnittlichen sozialhilfeschädlichen Monatseinkommen von S 15.000,- netto ausgegangen werden. Unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten kommt es weder darauf an, ob eine allfällige Geheimprostitution mit einer geregelten Arbeit verglichen werden kann, noch ist es entscheidend, ob die im relevanten Zeitraum tatsächlich erfolgte Geldbeschaffung auf illegalem Weg vor sich gegangen ist. VwGH 94/08/0233 v. 26.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)