§ 879 ABGB
Verstößt eine Konventionalstrafenregelung gegen die guten Sitten, so bleibt sie in der Höhe wirksam, in der ein Verstoß gegen die guten Sitten noch nicht zu erblicken ist.
OGH 29. 1. 2001, 3 Ob 87/99m
§ 879 ABGB
Verstößt eine Konventionalstrafenregelung gegen die guten Sitten, so bleibt sie in der Höhe wirksam, in der ein Verstoß gegen die guten Sitten noch nicht zu erblicken ist.
OGH 29. 1. 2001, 3 Ob 87/99m