Während in der Handelsbilanz Rückstellungen notwendig sind, weil sie bei drohenden Verlusten Gewinnausschüttungen verhindern, führen sie in der Steuerbilanz zu erheblichen Steuerstundungseffekten und verstoßen damit gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. Deshalb und auch aus anderen Gründen müsste das Maßgeblichkeitsprinzip hier eingeschränkt werden. Statt Rückstellungen wäre ein Verlustrücktrag in Höhe des Rückstellungsbetrages die sachgerechte Lösung.