Versicherungen und Banken konnten bis vor kurzem zu Lasten des steuerpflichtigen Gewinnes Haftrücklagen und Risikorücklagen bilden. Der Steuervorteil daraus war erheblich; die rechtspolitische Rechtfertigung dafür hat schon lange gefehlt (wie sich aus der verspäteten Aufhebung des Vorteils ergibt), die sachliche Rechtfertigung ist seit jeher nicht nachvollziehbar gewesen.