Die Begründung von Sicherungseigentum an beim Sicherungsgeber verbleibenden Waren setzt voraus, dass das Lager dessen Zugriff wirksam entzogen wird. Sonst genügt die Anbringung von Hinweisen auf die sicherungsweise Übereignung und selbst die Bestellung eines „Pfandhalters“ nicht, hat der OGH unlängst wieder entschieden.