§ 25 AngG, § 29 AngG, § 1162b ABGB
Ein Arbeitnehmer, der berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann dieses Recht auch in einer für den Arbeitgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch ausüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt. Zwischen den Parteien muss aber klar sein, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird.