(ASVG § 191, § 189, § 136 Abs. 3, § 137 Abs. 2) Soweit in der Krankenversicherung Selbstbehalte vorgesehen sind (z.B. Rezeptgebühr), sind diese auch bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) einzuheben.
BMAS 21.891/8-5/96 v. 04.03.1996
Gemäß § 191 Abs. 1 ASVG besteht Anspruch auf Unfallheilbehandlung, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht. Der Versehrte hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Unfallheilbehandlung, soweit er die in Betracht kommenden Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen kann. Zweck dieser Vorleistungspflicht der Krankenversicherung ist es, Doppelleistungen (Krankenversicherung, Unfallversicherung) und Kostenabwälzungen zu vermeiden.