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Sekretariatskraft für Betriebsrat

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2009/38wbl 2009, 90 Heft 2 v. 1.2.2009

§ 72 ArbVG

§ 22 BRGO:

Zu den "Kanzlei- und Geschäftserfordernissen", die der Betriebsinhaber dem Betriebsrat zu stellen hat, kann auch eine Sekretariatskraft gehören.

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