( KStG § 12 Abs 2 ) Schuldzinsen für den fremdfinanzierten Erwerb von Beteiligungen, die - ohne dass steuerfreie Dividenden bezogen wurden - wieder veräußert wurden, können vom Veräußerungserlös abgezogen werden.
VfGH B-125/97 v. 25.06.1998
Nach § 12 Abs 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Nach § 10 Abs 1 KStG 1988 sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer generell befreit. Beteiligungserträge sind - wie sich aus der folgenden Definition, aber auch aus der Gegenüberstellung zur Befreiung der Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen ergibt - (lediglich) die laufenden Gewinnanteile (jeder Art), nicht jedoch die Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung; Letztere sind vielmehr steuerpflichtig.