vorheriges Dokument
nächstes Dokument

UStG § 17 Abs 5, § 22

Lohnsteuer und AbgabenARD 5004/31/99 Heft 5004 v. 16.2.1999

( UStG § 17 Abs 5, § 22 ) Umsätze aus der Be- oder Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, die einkommensteuerrechtlich nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind, sind auch umsatzsteuerrechtlich nicht den durch die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 erfassten Umsätzen zuzurechnen. Diese Umsätze sind nach den allgemeinen Regeln des UStG zu versteuern. Es bestehen keine Bedenken, wenn für 1999 die diesen Umsätzen aus der Be- oder Verarbeitung zuzuordnenden Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 5% der steuerpflichtigen Gesamtumsätze (§ 17 Abs 5 UStG 1994) berechnet werden. BMF v. 05.11.1998. (RdW 1999/55, Heft 1)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte