( UStG § 17 Abs 5, § 22 ) Umsätze aus der Be- oder Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, die einkommensteuerrechtlich nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind, sind auch umsatzsteuerrechtlich nicht den durch die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 erfassten Umsätzen zuzurechnen. Diese Umsätze sind nach den allgemeinen Regeln des UStG zu versteuern. Es bestehen keine Bedenken, wenn für 1999 die diesen Umsätzen aus der Be- oder Verarbeitung zuzuordnenden Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 5% der steuerpflichtigen Gesamtumsätze (§ 17 Abs 5 UStG 1994) berechnet werden. BMF v. 05.11.1998. (RdW 1999/55, Heft 1)