§ 23 Abs 2 AM-VO - Zur Erfüllung der in § 23 Abs 2 AM-VO normierten Verpflichtung, für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen, in denen die notwendigen Maßnahmen für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit derartigen Arbeitsmaschinen festzulegen sind, genügt es nicht, die Betriebsanleitungen der Hersteller in den betreffenden Arbeitsmaschinen aufzulegen. „Betriebsanweisungen“ gehen über den Inhalt von „Betriebsanleitungen“ hinaus, weil sie durch erforderliche betriebsspezifische Regelungen - wie zB innerbetriebliche Verkehrsregeln - zu ergänzen sind.