Gemäß § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG können Betriebsvereinbarungen über Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind, abgeschlossen werden. Schrank analysiert ausführlich die Reichweite dieser Bestimmung und kommt ua zu dem Schluss, dass auch eine obligatorische Wirkung dieser BV nicht das Fehlen der normativen Rechtswirkung oder gar die Unverbindlichkeit für den Betriebsinhaber bewirkt, weshalb auch Betriebsverfassungsnormen einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfen. Aus dem Normtext des § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG lasse sich eine solche nicht ableiten. Es bestehe keine ausreichende Ermächtigung für Leiharbeitshöchstquoten, für eine Zustimmung des Betriebsrats für deren Überschreitung, für Übernahmeverpflichtungen von Leiharbeitnehmern oder für diese Pflichten absichernde Konventionalstrafen. Bloße Grundsätze ohne im ArbVG verankerte Ziele oder Maßnahmen können den betrieblichen Einsatz von Leiharbeitnehmern daher nicht rechtswirksam beschränken. Solche weitgehenden Maßnahmen stellen eine unzulässige Erweiterung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte der Belegschaft dar.