ABGB § 1325
Der Schmerzengeldanspruch setzt nicht voraus, dass die Schmerzen bei klarem Bewusstsein erlebt oder rational verarbeitet werden (hier: Wachkomazustand). Schmerzengeld kann selbst bei gänzlichem Verlust jeglicher Wahrnehmungs- bzw Empfindungsfähigkeit und völliger, dauerhafter Schmerzunempfindlichkeit zustehen.