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Geltendmachung zusätzlichen Schmerzengeldes mit Nachklage

RechtsprechungSchadenersatzZak 2011/334Zak 2011, 178 Heft 9 v. 24.5.2011

ABGB § 1325

ZPO § 249 Abs 3

Schmerzengeld ist grundsätzlich als Gesamtentschädigung zu begehren und festzusetzen. Die Geltendmachung eines zusätzlichen Schmerzengeldbetrags mit Nachklage ist aber ua dann möglich, wenn der Kläger im Vorprozess aus verfahrensrechtlichen Gründen (hier: wegen Zurückziehung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl durch den Beklagten) an der Ausdehnung seines zunächst zu niedrig bemessenen Schmerzengeldbegehrens gehindert war und ihm diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist.

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