( § 26 Z 4 AngG, § 863 ABGB ) Ist das Verhalten eines Arbeitnehmers, der nach einem Streit mit dem Arbeitgeber unerlaubterweise die Arbeit verlässt, nicht nur als schlüssige Austrittserklärung, sondern auch anders - z.B. als Zornreaktion - zu deuten, darf der Arbeitgeber nicht ohne weiteres von einem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ausgehen.
OGH 05.09.2001, 9 ObA 181/01k