§ 25 Abs 2 WTBO verpflichtet Wirtschaftstreuhänder, Streitigkeiten, die sich aus ihrer Berufsausübung untereinander ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges der Kammer zur Schlichtung vorzulegen. Nach einer Entscheidung des OLG Graz vom 16. 12. 1986, 1 R 193/86, bewirkt die Nichteinschaltung des Schlichtungsverfahrens die Unzulässigkeit des Rechtsweges; das OLG Graz hat daher die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Die Entscheidung steht allerdings mit der Rechtsprechung des OGH zu den vergleichbaren Bestimmungen anderer Berufsordnungen in Widerspruch.