( AngG § 7, § 27 Z 3 ) Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit, insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen, die weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen noch Handelsgeschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung darstellen, vermag - selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist - keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken.