( AngG § 27 Z 1 ) Bei Beurteilung der Frage, welcher Kostenaufwand den Rahmen der ordentlichen Verwaltung nicht überschreiten würde, ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Wenngleich ein Hausverwalter dadurch, dass er einen Sachverständigen mit der Schätzung notwendiger Instandhaltungskosten beauftragt hat, gegen interne Weisungen verstoßen haben mag, ergibt sich daraus allein noch keine erhebliche nachteilige Berührung betrieblicher Interessen, insbesondere durch einen objektivierbaren Vertrauensverlust seitens der durch die Kosten betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft. OGH 9 Ob A 21/98y v. 10.06.1998.