3. Teil Z 4 lit a UmgrStG
Art 7 Abs 1 B-VG
Aufhebung des 3. Teil Z 4 lit a UmgrStG mit Ablauf des 31. 12. 2000.
Eine Regelung, die die Firmenwertabschreibung beim vorbereitenden Anteilserwerb (§ 3 Abs 2 Z 2 UmgrStGidF vor dem StruktAnpG 1996BGBl 1996/201) für Steuerpflichtige, die im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes auf die bestehende Rechtslage der Abschreibbarkeit des Firmenwertes vertrauen durften, schlagartig und vollständig beseitigt, verstößt gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber ist gehalten, jenen Steuerpflichtigen durch geeignete Maßnahmen (zB durch eine Übergangsbestimmung) eine bei Durchschnittsbetrachtung realistische Chance einzuräumen, die Auswirkungen der Änderung abzufangen.