Für den Anfechtungsstreit über Gesellschafterbeschlüsse kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart werden.
OGH 10.12.1998, 7 Ob 221/98w
1 Problem
Ein GmbH-Gesellschaftsvertrag enthielt eine Schiedsklausel, nach welcher alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern sowie zwischen diesen und der Gesellschaft unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeklammert blieben „Gegenstände, über die kein Vergleich geschlossen werden kann“ und „für die Gesellschaft unverzichtbare Ansprüche (z.B. Leistungen der Stammeinlagen)“.