1. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt das Abstellen aufeinander und das Ergänzen der Tätigkeiten der beiden Gesellschaften voraus.
2. Eine Holdinggesellschaft ist auch als geschäftsleitende Holding nicht als Organträger geeignet.
3. Auch eine langjährige behördliche Anerkennung einer fehlerhaften Verwaltungsübung schließt das Herstellen des gesetzmäßigen Zustandes nicht aus und bedeutet keinen Verstoß gegen Treu und Glauben.