§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Preisausschreiben führen dann zu einer freigebigen Zuwendung, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt. So unterliegen Preisausschreiben für die richtige Auflösung von Rätseln, bei denen die Gewinner durch das Los ermittelt werden, der Schenkungssteuer. Hingegen ist ein aus einem Wettbewerb erlangter Preis ein echter Leistungslohn.