( § 15 Abs 1 Z 19 ErbStG ) Wird eine Spareinlage schenkungsweise übertragen, indem ein Überbringersparbuch mit dem Vorbehalt übergeben wird, dass es weiter dem Geschenkgeber gehöre, der Geschenknehmer aber davon Abhebungen tätigen dürfe, ist damit Gegenstand der Schenkung eine steuerbefreite Geldeinlage bei einem inländischen Kreditinstitut und nicht ein vom Geschenkgeber behobener steuerpflichtiger Barbetrag.