( § 15 Abs 1 Z 14 lit a ErbStG, § 34 Abs 1 BAO ) Um in den Genuss der Befreiung von der Schenkungssteuer für Zuwendungen unter Lebenden zu ausschließlich begünstigten Zwecken nach § 15 Abs 1 Z 14 lit a ErbStG zu kommen, muss die Satzung einer Körperschaft gemäß § 41 Abs 1 BAO eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aus ihnen ein abstraktes normatives Bild des Zweckes der Körperschaft und der Mittel zu ihrer Verwirklichung gewonnen werden kann, um damit das konkrete Wirken der Körperschaft vergleichen zu können. Dazu reicht jedenfalls die rein formale, programmatische Anführung der Begriffe „religiöse , gemeinnützige und mildtätige Zwecke“, die teilweise eine bloße Wiederholung der von § 34 Abs 1 BAO verwendeten Begriffe darstellt, und die Verwendung der Begriffe „Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet“ aus § 35 Abs 2 BAO in der Satzung eines Vereines, der damit eine Schenkungssteuerbefreiung nach § 15 Abs 1 Z 14 lit a ErbStG für eine an ihn geleistete Spende geltend macht, nicht hin.